Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern rechtzeitig Urlaub zu gewähren und sie auf Resturlaub hinzuweisen, bevor dieser verfällt. Was passiert, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erklärt KRAFTHAND-Rechtsexpertin Anna Rehfeldt.
Arbeitnehmern steht in Deutschland ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen (bei einer 5-Tage Woche sind das 20 Arbeitstage) zu, der grundsätzlich im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Einschlägige Tarifverträge können zusätzliche Urlaubstage festlegen. Schöpft ein Mitarbeiter in einem Jahr seinen Urlaub nicht voll aus, kann er ihn unter Umständen bis 31. März des Folgejahres nachholen. Danach entfällt der Urlaub. Umstritten war bislang, ob das auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber (!) den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass noch Resturlaub besteht.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn auffordert, dies zu tun.
Was ist passiert?
Ein Arbeitnehmer war bei einem Betrieb vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2013 beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Mitarbeiter von seinem bisherigen Arbeitgeber die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub. Konkret wollte er die Auszahlung von insgesamt 51 nicht angetretenen Urlaubstagen in Höhe von 11.979,26 Euro brutto. Während des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer allerdings nie einen Urlaubsantrag beim Arbeitgeber gestellt. Der Arbeitgeber hat die Forderung des Arbeitnehmers zurückgewiesen, sodass dieser vor dem Arbeitsgericht klagte.
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