Rechtsexpertin über neue Formulare im Kauf- und Gewährleistungsrecht
Wer die Vorabberatung schriftlich dokumentiert, ist auf der sicheren Seite
Veröffentlicht am | von Kerstin Thiele Lesezeit: 7 Min. Kommentieren
Dr. Anna Kellner ist Rechtsanwältin in der Kanzlei SKW Schwarz. Bild: Kellner
Neues Gesetz, neue Pflichten für Autohändler, neue Formulare: Das neue Kauf- und Gewährleistungsrecht wirkt sich in der Kfz-Branche insbesondere auf den Neu- und Gebrauchtwagenhandel aus. Und weil dieses neue Gesetz auch neue Formalitäten mitsichbringt, hat auch unser Verlag, Krafthand Medien, die Formulare aktualisiert. Sie stehen wie gewohnt im Krafthand-Shop zur Verfügung. Was sich formell genau ändert und worauf beim Ausfüllen dieser neuen Formulare im Detail zu achten ist, erklärt im Podcast Rechtsanwältin Dr. Anna Kellner.
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Auszüge aus dem Gespräch mit Timecodes:
Überblick über die allgemeinen Änderungen, die mit dem neuen Kauf- und Gewährleistungsrecht einhergehen
Änderung Beweislastumkehr (von 6 Monate auf 12 Monate) Der Gesetzgeber will die sechsmonatige Beweislastumkehr auf ein Jahr (12 Monate) ausweiten. Bei digitalen Elementen soll die Beweislastumkehr sogar für den kompletten Bereitstellungszeitrum gelten, mindestens für zwei Jahre
Ab Min. 2:17: weitere Änderungen: eigener Mangelbegriff für Sachen mit digitalen Elementen und digitalen Produkten, eigentliche Update-Pflicht für Händler
ab Min. 2:31: vorvertragliche Informationspflicht für Gebraucht- und Neuwagenhändler (ausführliche Erkärung ab Min. 14:53)
explizite Vereinbarung über den Zeitpunkt der Verjährung und über Sachmängel notwendig in einem separaten Formular
Neue Formulare
ab Min. 3:30:
NEUWAGEN: „Verkaufsprotokoll für „Verbindliche Bestellung“ eines neuen Kfz/Anhängers durch Verbraucher, Unternehmer, juristische Personen d. öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen“
ab Min. 3:30:Ankreuzmöglichkeit 1: „Vereinbarung mit einem Verbraucher über Abweichungen der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen.“ (bis 4:46)
ab Min. 5:09:Ankreuzmöglichkeit 2: „Vereinbarung mit einem Verbraucher über einen Ausschluss der gesetzlichen Aktualisierungspflicht beim Verkauf von „Sachen mit digitalen Elementen“ oder „digitalen Produkten.“
Damit ist eine Sache gemeint, die nicht mehr funktioniert, wenn die digitale Sache ausfällt.
ab Min. 8:03: Eine weitere Neuerung betrifft den jetzigen Punkt 6, der darauf verweist, dass für Verbraucher bei „Sach- und Rechtsmängeln an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente […] die gesetzlichen Regelungen gelten“. Wie sind hier die gesetzlichen Vorgaben? (Antwort ab 8:18)
ANLAGEN zum Verkaufsformular Neuwagen
ab Min. 9:18:
a.Anlage über die Vereinbarung mit Verbraucher zur Abweichung der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen. (Extra-Formular jetzt zwingend erforderlich)
Achtung: In diesem Formular wiederum gibt es ein Kästchen für „Teile und Zubehör“. (ab Min. 10:34)
Erklärung: Wenn beide Parteien objektive Abweichungen (konkrete Mängel) auch für einzelne Teile ausdrücklich vereinbaren möchten, muss dieses Kästchen angekreuzt werden.
b.Anlage zur Vereinbarung mit Verbraucher über den Ausschluss der gesetzlichen Aktualisierungspflicht beim Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten. (ab Min. 11:24: Nachfrage/Wiederholung: wieso ein separates Anlagenformular)
2. GEBRAUCHTAGEN: „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kfz/Anhängers“
ab Min. 13:15: Bedeutung der neuen dritten Ankreuzmöglichkeit auf dem Bestellformular ( „Vereinbarung mit einem Verbraucher über eine Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf gebrauchter Kfz“)
ANLAGE
c. ab Min. 15:14: Sinn und Zweck des Formulars „Dokumentation der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten beim Verkauf von Fahrzeugen/Anhängern oder Teilen/Zubehör an Verbraucher nach § 13 BGB“
Erklärung: Der Verkäufer ist nach der neuen Gesetzgebung verpflichtet, den Verbraucher/Käufer über die angesprochenen Details schon vorab, also vor dem Vertragsabschluss, zu informieren. Dieses Dokument sollte sich der Verkäufer dementsprechend als erstes vom Käufer unterzeichnen lassen und die jeweils zu den einzelnen Punkten getroffenen Vereinbarung ankreuzen bzw. schriftlich dokumentieren, damit die getroffenen Verabredungen tatsächlich wirksam werden und um rechtlich nachweislich auf der sicheren Seite zu sein.
Ab Min. 17:09: Das hat es mit Kästchen Nr. 4 auf sich – „Beweislastumkehr bei digitalen Produkten“. (Antwort ab Min. 17:23)