Der BGH hat in einer Entscheidung vom 22.06.2011, AZ I ZB 77/10 über die prozessuale Reichweite der so genannten Schwacke-Liste entschieden. Im konkreten Fall ging es darum, dass eine Autovermieterin in mehreren Fällen die Zahlung von Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-Liste eingeklagt hatte.
Die beklagte Seite hatte allerdings eine größere Zahl von günstigeren Vergleichsangeboten für Anmietungen vorgelegt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die höheren, eingeklagten Kosten nicht gerechtfertigt wären. Dies hat der BGH dann auch so akzeptiert und von der klagenden Vermieterin einen konkreten Nachweis für die erhöhten Kosten verlangt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Zahlenwerte aus der Schwacke-Liste zwar einen Anhaltspunkt liefern können, aber das Gericht nicht binden.