Rechtsform GmbH für Kfz-Werkstätten
GmbH – taugliches Geschäftsmodell?

Nutzen der GmbH als Rechtsform im Kfz-Handwerk

Der Aufwand, eine GmbH zu gründen, ist nicht unerheblich – sowohl formell als auch finanziell. Dem gegenüber steht der Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine Abwägung der individuellen Interessen ist also erforderlich. Bild: andyller – stock.adobe.com

Ist diese Rechtsform ein attraktives Geschäftsmodell für Kfz-Betriebe? Teil 1 der Beitragsreihe stellt die Wesensmerkmale einer GmbH vor. In Teil 2 (folgt in Krafthand 16) geht es um die Altersvorsorge und Betriebsnachfolge mittels einer GmbH.

Die GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung – zeichnet sich als in der Praxis gängige Rechtsform im Wesentlichen durch die in der Bezeichnung erwähnte beschränkte Haftung aus.

Das heißt, anders als bei Personengesellschaften ist das Haftungsrisiko grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen (das Stammkapital) beschränkt. Haus und Hof der Gesellschafter und Geschäftsführer bleiben also grundsätzlich vor dem Zugriff von Gläubigern verschont.

Es gibt im Gesellschaftsrecht grundsätzlich folgende Rechtsformen:

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften (GbR, e. K., OHG, KG etc.)
  • Kapitalgesellschaften (Verein, GmbH, AG etc.).

 

Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschafter oder die Inhaber die Geschäfte persönlich leiten und keine externen Dritten etwa die Geschäftsführung übernehmen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften lassen sich relativ formfrei ins Leben rufen und können zu jedem beliebigen (legalen) Gesellschaftszweck gegründet werden.

Achtung: Neben den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben sind unbedingt auch die sonstigen (handwerks- und gewerberechtlichen) Zulassungsvoraussetzungen einzuhalten. So muss für einen Kfz-Betrieb immer auch eine entsprechende Berechtigung (z. B. Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung) vorliegen. Zudem muss das Gewerbe beim Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden.

Tabelle Vor- und Nachteile Einzelunternehmen/Kleingewerbe, Eingetragener Kaufmann, GbR, oHG, GmbH
Bild: Krafthand

Für die Gründung einer Personengesellschaft, beispielsweise einer GbR, gibt es in der Regel auch keine zwingenden Formvorschriften. Demnach bedarf es insbesondere keiner notariellen Beurkundung, es sei denn, es werden Grundstücke in die GbR eingebracht

Es muss auch keine Eintragung ins oder eine Gesellschafterliste zum Handelsregister von einem Notar eingereicht werden. Bei einer GbR ist die Eintragung ins Handelsregister rechtlich auch gar nicht möglich, da hierdurch eine OHG entstehen würde.

Der finanzielle Aufwand fällt ebenfalls relativ gering aus. Denn bei der Gründung muss kein bestimmtes Stamm- oder Haftungskapital vorliegen oder nachgewiesen werden. Auch die Buchführung muss nicht zwingend nach den handelsrechtlichen Vorgaben erfolgen, vorausgesetzt die entsprechenden Schwellenwerte werden nicht überschritten.


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