Das Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 6 K 678/08.MZ) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil einem polnischen Fahrzeugklempner die Anerkennung seines Meisterbriefes in Deutschland versagt.
Der polnische Handwerker arbeitete nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mehrere Jahre als Karosseriespengler und Automechaniker in einem Kfz-Unternehmen. Bei der Handwerkskammer Rheinhessen beantragte er schließlich die Anerkennung seines polnischen Meisterbriefes.
Nach dessen Ablehnung wandte er sich an das Gericht.
Die Richter stellten sich auf die Seite der Handwerkskammer. Die Handwerksordnung als nationales Recht eröffne zwar die Möglichkeit, durch ministerielle Rechtsverordnung ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden deutschen Meisterprüfungszeugnissen gleichzustellen. Entsprechende Rechtsverordnungen seien jedoch bislang nur bezüglich Frankreich und Österreich erlassen worden.
Auch das europäische Recht helfe letztendlich nicht weiter. Die einschlägige EG-Richtlinienvorschrift bestimme zwar, dass die Angehörigen eines Mitgliedstaates die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedsstaates führen dürfen, wenn sie die nach der Richtlinie bestehenden Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs (hier: Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk) erfüllen würden.
Da Deutschland im Verhältnis zu Polen diese Richtlinienbestimmung nicht in nationales Recht übertragen habe, könne sich der polnische ‚Handwerksmeister’ unmittelbar auf diese Bestimmung berufen. Allerdings verlangt die Richtlinie, dass er nachweist, bereits in Polen „in leitender Stellung beziehungsweise als Selbstständiger oder Betriebsleiter“ tätig gewesen zu sein.
Das konnte der Handwerker indes nicht.