Mangel oder doch normale Abnutzungserscheinungen – der ewige Streit geht in eine weitere Runde. Normale Verschleißerscheinungen berechtigen nicht zur Gewährleistung, sondern sind Folge eines Alterungsprozesses und damit in der Regel Teil der Beschaffenheit eines Fahrzeugs. Wann dieser natürliche Alterungsprozess überschritten ist, soll anhand eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Hamm sowie weiterer Beispiele aufgezeigt werden.
Im Gebrauchtwagenhandel sind seit der Schuldrechtsreform hinsichtlich der Gewährleistung viele Probleme und Unklarheiten für die Kfz-Betriebe entstanden. Denn mit der Integration des Verbraucherschutzes in das Bürgerliche Gesetzbuch sind diejenigen Vertragssätze weggefallen, welche das widerspiegelten, was früher als gerechte Risikoverteilung bezeichnet wurde – nämlich: ,verkauft wie gesehen – ohne jegliche Gewährleistung!‘ Auf der einen Seite wurde der Kunde für sein Risiko, eventuelle Mängel tragen zu müssen, durch einen relativ niedrigeren Kaufpreis belohnt. Auf der anderen Seite konnte der Verkäufer in der Regel relativ risikolos den erzielten Preis in seine Bilanz einbuchen.
Bei jungen Gebrauchten ist das inzwischen hinzugekommene Haftungsrisiko für den Händler noch kalkulierbar, indem er einfach eine Gebrauchtwagen-Anschlussversicherung abschließt. Für ältere Fahrzeuge ist dies entweder nicht möglich oder unrentabel. Die unliebsame Folge: Viele ,Perlen‘ der späten 1980er-Jahre verschwinden vom deutschen Markt und sind für zukünftige Oldtimergenerationen entgültig verloren.
Risikoausgleich:
natürlicher Verschleiß
Ein Teil des Risikos wird noch durch den natürlichen Verschleiß aufgefangen. Dieser ist quasi ein unvermeidbarer Teil der Beschaffenheit eines Gegenstands und keine widerrechtliche Abweichung, die dann als Mangel zur Gewährleistung berechtigen würde. Doch angesichts der unzähligen Urteile wird selbst dies von vielen Kunden angezweifelt – wie das aktuelle Urteil des OLG Hamm (Az.: 28 U 15/10, I-28 U 15/10) beweist…
Auszug aus Artikel der KRAFTHAND-Ausgabe 7/2011