Lieferung typengleicher Nachfolgemodelle, kein Nutzungsersatz
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in drei Fällen (Az.: 13 U 144/17, 13 U 167/17, 13 U 16/18) die Verkäufer von ehemals neuen Dieselfahrzeugen verurteilt, typgleiche und fabrikneue Modelle aus der aktuellen Produktion an die betroffenen Kunden auszuliefern. Zudem seien die Käufer gegenüber ihren Händlern nicht verpflichtet, für die bisher mit ihrem mangelbehafteten Pkw gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zu leisten.
Das Oberlandesgericht verweist in seinen Urteilen auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019. Auch die Bundesrichter vertraten darin die Ansicht, dass sich die Nacherfüllung auf ein „fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion“ beziehen könne, wenn das ursprünglich übergebene Modell nicht mehr produziert wird und der Nachfolger vergleichbar sei.
Die Einrede der Händler, im Vergleich zu einem Software-Update sei der Fahrzeugtausch unverhältnismäßig, ließen die Richter nicht gelten. Maßgeblich für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sei der Zeitpunkt, an dem die Kunden ihre Händler erstmalig aufgefordert hätten, Ersatzfahrzeuge zu liefern. Zu diesem Zeitpunkt stand sämtlichen Händlern das Update noch nicht zur Verfügung.
Bemerkenswert ist auch, dass die OLG-Richter den Käufern keine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer an ihren EA189-Dieselfahrzeugen aufgebürdet haben.
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