Der Käufer eines umgerüsteten Flüssiggasfahrzeugs darf auch dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn immer wieder das Motorkontroll-Lampe aufleuchtet, das Motorsteuergerät allerdings nach einer Abfrage keinen Fehler zu erkennen gibt, so die Richter des Oberlandesgericht Naumburg (Sachsen-Anhalt) in einem neueren Urteil zum Gewährleistungsrecht (Az.: 6 U 146/06):
Der Pkw ‚eigne sich zwar für die gewöhnliche Verwendung, war aber nicht so beschaffen, wie es bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann‘.
Das Aufblinken der Kontroll-Leuchte signalisiert dem Fahrer, dass im System der Abgasreinigung, des Motors oder des Automatikgetriebes ein Problem aufgetreten ist. Kann dies bei mehreren Werkstattaufenthalten tatsächlich nicht verifiziert werden, so liege ‚darin ein Mangel, weil ein Grund für das Alarmsignal nicht vorliegt‘, so das Oberlandesgericht.
Der Käufer eines nachträglich mit einer Flüssiggasanlage ausgestatteten Fahrzeugs suchte kurz nach der ‚Übernahme des Wagens und danach insgesamt 8-10 mal‘ seinen Händler auf, wobei dort lediglich das Motorsteuergerät zurückgestellt wurde. Weitere Reparaturen waren nach Ansicht des Autohauses nicht notwendig.
Das Aufblinken der Kontroll-Leuchte wurde letztlich nicht beseitigt, so dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktrat.