Gutscheine, die der Kfz-Profi seinen Kunden ausstellt, um Folgeaufträge zu generieren, können gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen. Dies soll insbesondere bei Instandsetzungen gelten, die zur Abrechnung gegenüber Kaskoversicherungen berechtigen, so das OLG Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 4 U 31/13).
Das im konkreten Sachverhalt von einem wettbewerbsrechtlich anerkannten Verein verklagte Unternehmen bietet deutschlandweit Kfz-Reparaturleistungen, insbesondere Glasarbeiten, an. Mitarbeiter des Unternehmens stellten regelmäßig kaskoversicherten Kunden, die ihre Autoglasscheiben tauschen ließen, Gutscheine für Folgeaufträge aus, ohne dass die Versicherung über diese Vorgehensweise unterrichtet wurde.
Der Verein beanstandete diese Praxis. Zu Recht, so das Gericht: Zwar sei das Werben mit Gutscheinen grundsätzlich zulässig. Doch wenn der umworbene Kunde bei von ihm zu treffenden Entscheidungen auch die Interessen Dritter zu wahren hat, könne ein derartiges Angebot missbräuchlich im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein.
Dies trifft laut den Richtern dann zu, wenn der Kunde einen Kaskoschaden reparieren lässt und diesen dann über die Kaskoversicherung abrechnet. Hintergrund: Gemäß den Versicherungsbedingungen müsse der Versicherungsnehmer im Schadensfall alles Erforderliche tun, um auch gegenüber der Kaskoversicherung, welche die Kosten für Glasbruchschäden übernimmt, den Schaden zu mindern.
Stellt der Betrieb dem Kunden nach einer solchen Reparatur einen Gutschein für Folgeaufträge aus, profitiere davon allein der Kunde. Finanziert wird der Gutschein über den höheren Preis der Kaskoreparatur. Insofern fehlt beim Kunden das Interesse, eine günstigere Werkstatt für das Beheben des Kaskoschadens aufzusuchen. Günstigere Wettbewerber und die Kaskoversicherung werden damit indirekt geschädigt.