Die Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO bestehen seit Mai 2018. Doch nach wie vor, gibt es Fragen und Unsicherheiten. Entscheidend ist, dass die Informationspflicht nach Artikel 13 immer dann besteht, wenn Daten erstmalig direkt beim Betroffenen (z. B. Kunde oder Lieferant) erhoben werden. Dass sich das Thema etwa auch auf eine Probefahrtvereinbarung vor dem Kauf eines Fahrzeugs auswirkt, erfahren Sie hier.
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