Technische Mitteilungen

KRAFTHAND-Leserservice zur Änderung der HU-Richtlinien

KRAFTHAND veröffentlicht alle für das Ausführen der AU, AUK, HU, GSP/GAP und SP relevanten Auszüge aus dem Verkehrsblatt. Dieses mal geht es um die HU-Richtlinie und die Bremsprüfung sowie Anforderungen an Winterreifen.

Bild: Dekra

Im Verkehrsblatt vom 15. November 2018 hat der Gesetzgeber bekanntgegeben, dass es bei zwei HU-relevanten Richtlinien Änderungen beziehungsweise eine Neufassung gibt. Außerdem wurde eine Erläuterung zu den technischen Anforderungen an Winterreifen veröffentlicht. In unserer nur für Abonnenten zugänglichen Rubrik „Technische Mitteilungen“ finden finden sich diese drei Themen im Originalwortlaut. Die folgenden Kurzerklärungen fassen die Inhalte zusammen.

 

Änderung der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29; Anlagen VIII und VIIIa StVZO ( HU-Richtlinie“)

Zusammengefasst: Aufgrund von EU- Vorgaben wurde eine kurzfristige und sofort anzuwendende Änderung der HU-Richtlinie notwendig. In der Hauptsache geht es um die formelle Ausgestaltung des Prüfberichts, der von den einschlägigen Sachverständigenorganisationen beziehungsweise den HU-Prüfern auszustellen ist.

 

Richtlinie für die Prüfung von Einrichtungen, die bei der Systemdatenprüfung und/oder der Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle nach § 29 i.V.m. Anlage VIIIa StVZO als universelle Messgeräte genutzt werden, sowie von schreibenden Bremsmessgeräten nach Nr. 5 der Anlage VIIId der StVZO

Zusammengefasst: Anerkannte Prüfstellen, Werkstätten mit HU- und SP-Prüfplätzen müssen ab 1. Januar 2019 über Einrichtungen für die Systemdatenprüfung und/oder Prüfungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle verfügen beziehungsweise muss der dort tätige Prüfingenieur diese mitbringen. Konkret beschreibt die Richtlinie, welche Eigenschaften Bremsmessgeräte haben müssen und definiert, welche Anforderungen für die alle 24 Monate vorzunehmende Gerätekalibrierung gelten.

 

Erläuterung der technischen Anforderungen an Winterreifen für Spezialfahrzeuge

Zusammengefasst: Mit der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (gilt seit 1. Juni 2017) sind als Winterreifen nur noch die mit dem sogenannten Alpine-Symbol (KRAFTHAND berichtete) zulässig.

Jedoch gelten aufgrund einer Übergangsregelung auch die Reifen mit dem M+S-Kürzel noch bis zum 30. September 2024 als gesetzeskonforme Winterreifen, wenn sie vor dem 21. Dezember 2017 hergestellt wurden. In Hinblick auf Krane und geländegängige Lkw, für die es bis dato keine Genehmigungen für Winterreifen gab, hat der Gesetzgeber jetzt eine Erläuterung herausgegeben.

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