Während die Flut an Entscheidungen zum Gewährleistungsrecht im Kfz-Handel selbst den Rechtsexperten ‚erschlägt‘, finden sich im Reparaturrecht relativ wenig Urteile. Da der Reparaturauftrag nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem Werkvertragsrecht folgt (OLG Karlsruhe, Az.: 10 U 341/91), kann in vielen Fällen auf das ebenfalls dieser Materie zugeordnete Baurecht zurückgegriffen werden.
So auch in einem interessanten Fall, mit dem sich der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 110/09) zu beschäftigen hatte. Danach ließ der Auftraggeber und spätere Kläger von einer Installationsfirma eine Wasserleitung im Haus verlegen. Circa fünf Monate nach Abnahme der Arbeit stellte der Auftraggeber fest, dass im Bereich der verlegten Wasserleitung die Wand feucht wurde und verlangte daraufhin vom Installateur die Beseitigung der Ursache dieses ‚Symptoms‘. Das Installationsunternehmen erklärte sich zu diesem Schritt zwar bereit. Allerdings verlangte es vom Auftraggeber, dass dieser eine Erklärung unterschreibe, wonach er die Kosten der Ursachenforschung und die Beseitigung für den Fall zu tragen hätte, falls die Firma nicht für den Mangel verantwortlich gewesen wäre.
Der Auftraggeber reagierte daraufhin nicht mehr. Insofern erschien auch der Installateur nicht und sah die Sache als erledigt an. Gleichwohl vergrößerte sich wenig später der Schaden, für den der Auftraggeber den Installateur zusätzlich verantwortlich machte. Der Handwerker wies jegliche Verantwortung von sich und bezog sich auf die nicht unterschriebene Kostenübernahmeerklärung.
Zu unrecht, wie die BGH-Richter in ihrem Urteil festhalten. Der Kunde ist lediglich verpflichtet, die Symptome des Mangels zu beschreiben, er „schuldet […] nicht die objektive Klärung der Mangelursache“ selbst, so die Richter wörtlich. Dies geschah bei diesem Fall, als der Auftraggeber darauf hinwies, die Wand wäre nach Verlegung der Wasserleitung feucht geworden. Die Erforschung der Fehlerursache liegt allein im Risikobereich des Unternehmers, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen würde, dass er überhaupt nicht für den Mangel verantwortlich gewesen ist. Deswegen kann er das Risiko auch nicht durch ein entsprechendes Schreiben auf den Kunden übertragen.
Diesen Grundsatz, auch als ‚Symptom’-Rechtsprechung bezeichnet, hat ferner der Kfz-Profi zu beachten: Nach einer fehlgeschlagenen Reparatur muss der Kunde lediglich das aufgetretene Symptom (beispielsweise Motorkontrollleuchte brennt, Bremse quietscht) benennen und darlegen, warum er von einer mangelbehafteten Auftragsarbeit ausgeht, nicht aber die Fehlerursache selbst. Auch darf der Kunde nicht durch entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu einem Kostenersatz herangezogen werden, sofern die Ursache des Defekts nicht bei dem Kfz-Betrieb lag.