Kfz-Handel: Klagen auch grenzüberschreitend möglich
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rs.: C-190/11) kann ein privater Käufer seinen Händler auch dann im Inland verklagen, wenn der Händler sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat betreibt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Händler aktiv in dem Mitgliedstaat seine Produkte anbietet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat; das kann entweder durch eine Repräsentanz vor Ort oder via Internet geschehen. Darüber hinaus muss das strittige Geschäft auf dem Online-Weg abgeschlossen worden sein.
Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin auf einer bekannten Automobilhandelsplattform ein Fahrzeug für ihren privaten Bedarf gesucht. Nachdem sie gemäß ihren Suchkriterien ein entsprechendes Automobil ausgewählt hatte, wurde sie zu einem in Hamburg sitzenden Händler weitervermittelt. Der weitere Kontakt fand sowohl fernmündlich als auch via E-Mail statt. Da das ursprünglich auf der Handelsplattform angebotene Fahrzeug nicht mehr verfügbar war, stellte der Händler der späteren Käuferin ein alternatives Fahrzeug zur Wahl. Die Daten wurden per E-Mail ausgetauscht.
Zudem teilte er ihr mit, dass ihre österreichische Staatsangehörigkeit einem Erwerb des betreffenden Wagens nicht im Weg stünde. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags und Übernahme des Fahrzeugs in Hamburg stellte die Käuferin wesentliche Mängel an dem Pkw fest. Weil der Verkäufer die Reparatur des Fahrzeugs verweigerte, erhob die Käuferin Klage in Österreich. Der deutsche Händler rügte die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts und meinte zudem, dass seine Tätigkeit nicht auf Österreich konzentriert sei.
Der Europäische Gerichtshof gab letztlich der Klägerin Recht; im Mittelpunkt steht der Verbraucherschutz. Insoweit reiche für einen Kontakt das Angebot auf der international erreichbaren digitalen Handelsplattform völlig aus. Zudem spielt es laut den Richtern für die Rechte aus dem „Fernabsatzhandel“ keine Rolle, dass der Kaufvertrag erst durch den persönlichen Kontakt zustande gekommen ist – vorausgesetzt, die wesentlichen Verhandlungen fanden bereits vorher digital statt.
Schreiben Sie den ersten Kommentar