Der Kfz-Händler ist bei Abschluss von Nachbesserungsarbeiten nicht verpflichtet, gegenüber dem Käufer zuzusichern, dass mit der Reparaturmaßnahme der Defekt und somit der Mangel am Fahrzeug endgültig beseitigt sei, so das OLG Saarbrücken (Az.: 4 U 152/02-20). Der Käufer kann insofern allein aufgrund dieser Weigerung nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
Mit der Abhilfe hat der Händler seine Pflicht erfüllt. Die zusätzlich geforderte Erklärung verstößt gegen ‚Treu und Glauben‘, so die Richter. Im konkreten Fall bemerkte der Käufer einige Zeit nach Übergabe, dass die Motorleistung am erworbenen Wagen nachließ.
Der Händler tauschte daraufhin einige Aggregate aus, nichtsdestotrotz trat der Leistungsverlust nach zwei Monaten wieder auf. Daraufhin erklärte sich der Kunde bereit, dass der Händler nunmehr das Steuergerät tauscht, verlangte gleichwohl von ihm die Zusicherung, dass der Fehler nunmehr endgültig behoben ist. Als der Händler diese Zusage verweigerte, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück.