Kfz-Händler hat Überführungskosten in den Endpreis aufzunehmen
Unzulänglichkeiten in der Werbung können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere Kfz-Händler, die ihre Fahrzeuge auf Online-Plattformen anbieten, werden dank der zur Verfügung stehenden Suchfunktionen bei Darstellungsfehlern immer schneller und häufiger abgemahnt.
Gleichwohl bieten klassische Zeitungsinserate keine Sicherheit vor juristischen Auseinandersetzungen, wie der Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az.: 1 HKO 94114/11) beweist: Die Preisangabenverordnung verlangt bei Inseraten, die überwiegend für Endverbraucher bestimmt sind, die Angabe der Überführungskosten beim Endpreis.
Einige Händler haben in der Vergangenheit diese Kosten einfach gesondert als Zusatzfaktor (beispielsweise als ‚zuzüglich‘ oder ‚plus‘) aufgeführt. Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht der Richter falsch. Richtigerweise muss ein Kfz-Händler diese Kosten in seinen Endpreis aufnehmen. Es darf dem Zeitungsleser nicht zugemutet werden, dass dieser die Endpreise für einen Vergleich selbst zu kalkulieren hat. Ein solcher Verstoß überschreitet deswegen auch die Bagatellgrenze des § 3 Absatz 1 UWG und ist somit abmahnfähig.
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