In den Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung ist festgelegt, dass neue Notebooks und sonstige Rechner, die ein Kfz-Betrieb einsetzt, mit einer technischen Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Diese Nutzungsdauer richtet sich als Verwaltungsanweisung zunächst nur an die Finanzbehörde. Der Steuerpflichtige konnte deswegen bisher versuchen, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass er eine andere Abschreibungsdauer bevorzugt.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (Az.: VI R 99/10) die Sichtweise des Finanzamts bestätigt – die Bundesrichter haben zumindest keine Bedenken geäußert, dass eine Nutzungsdauer von drei Jahre unangemessen sei. Mit diesem Urteil nähert sich das oberste Finanzgericht der Meinung der Finanzverwaltung an, die in ihren AfA-Tabellen teilweise von nicht realistischen Maschineneinsatzzeiten ausgeht.