Keine Widersprüche
Wenn ein Arbeitgeber im Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt, hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. Das stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 10.06.2021, Az. 5 Sa 348/20 fest, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.
Der Hintergrund: Der Arbeitgeber stellte dem Arbeitnehmer ein Zeugnis aus, in welchem er diesem überdurchschnittliche Leistungen attestierte. Der Arbeitnehmer erwartete aufgrund des durchweg positiven Zeugnisses auch eine entsprechende Schlussformulierung. Allerdings formulierte der Arbeitgeber anstatt „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ lediglich „zu unserer vollen Zufriedenheit“.
Unstimmiges Zeugnis
Das LAG stufte das Arbeitszeugnis daher als nicht stimmig ein, da die abschließende Bewertung mit den zuvor genannten Einzelbewertungen nicht vereinbar war. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf eine bessere Formulierung.
Das LAG stellte zusätzlich fest, dass auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einmaligem Fehlverhalten ein einwandfreies Verhalten zu bescheinigen sei. In das Arbeitszeugnis würden keine einmaligen Vorfälle oder Umstände gehören, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch seien.
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