Sachverständige legen ihren Unfallgutachten regelmäßig die regional üblichen Stundenverrechnungssätze der ansässigen Markenwerkstätten zugrunde. Nicht selten werden diese Sätze von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften angezweifelt und nach unten korrigiert.
Dabei ziehen sie meistens die niedrigeren Stundenverrechnungssätze von markenungebundenen Kfz-Betrieben heran, wobei dieser Schritt meistens nicht begründet wird.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erteilte dieser Praxis deswegen eine Abfuhr (Az.: 1 U 246/07): Der pauschale Hinweis auf eine kostengünstige – freie – Reparaturwerkstatt reicht nicht aus. Nach Ansicht der Richter muss die Versicherung dem Geshädigten zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit dieser Werkstätte weitere Kriterien zur Verfügung stellen.
Insbesondere muss sie angeben, „ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt […] Da die Realisierung der Reparatur für den Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf, spielt u.a. auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort eine Rolle.“
Diese Erwägungen muss die Versicherung schon im Vorfeld bekannt geben. Ein Nachschieben im Gerichtsprozess reicht nicht aus. Sachverständige legen ihren Unfallgutachten regelmäßig die regional üblichen Stundenverrechnungssätze der ansässigen Markenwerkstätten zurunde. Nicht selten werden diese Sätze von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften angezweifelt und nach unten korrigiert. Dabei ziehen sie meistens die niedrigeren Stundenverrechnungssätze von markenungebundenen Kfz-Betrieben heran, wobei dieser Schritt meistens nicht begründet wird.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erteilte dieser Praxis deswegen eine Abfuhr (Az.: 1 U 246/07): Der pauschale Hinweis auf eine kostengünstige – freie – Reparaturwerkstatt reicht nicht aus. Nach Ansicht der Richter muss die Versicherung dem Geshädigten zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit dieser Werkstätte weitere Kriterien zur Verfügung stellen. Insbesondere muss sie angeben, „ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt […] Da die Realisierung der Reparatur für den Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf, spielt u.a. auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort eine Rolle.“
Diese Erwägungen muss die Versicherung schon im Vorfeld bekannt geben. Ein Nachschieben im Gerichtsprozess reicht nicht aus.