Rechnung einer Werkstatt
Kulanzantrag

Keine Haftung für Kulanzzusagen

Bild: Blenk

Beim Abrechnen von Kfz-Reparaturen spielt die Kulanzübernahme des Herstellers eine erhebliche Rolle. Wird dem Kulanzantrag stattgegeben, zahlt der Hersteller. Falls nicht, bleibt der Kunde zur Zahlung verpflichtet. Was gilt aber, wenn zunächst eine Kulanzzusage erfolgte, diese aber wegen falscher Tatsachen wieder zurückgezogen wird? Muss die antragstellende Kfz-Werkstatt dafür haften?

Was ist passiert? Ein Autofahrer kam mit Motorschaden an seinem Fahrzeug in die markengebundene Werkstatt. Nach der Fehlersuche wurde beim Hersteller ein Kulanzantrag wegen verschlissener Pleuellager“ gestellt. Zurück kam eine Zusage über eine Kostenübernahme in Höhe von 80 Prozent, bezogen auf das Triebwerk. Ausgenommen waren die Kosten für Flüssigkeiten und Betriebsmittel. Das teilte die Werkstatt dem Kunden in einer gesonderten E-Mail mit.

Nachdem die Kfz-Profis den Motor auseinandergenommen hatten, mussten sie feststellen, dass die Pleuelfüße vom ersten und vom vierten Zylinder vertauscht waren, was schlussendlich die Ursache für den Motorschaden war. Der Hersteller widerrief, nachdem er das erfahren hatte, seine Kulanzzusage. So stellte die Werkstatt dem Kunden den vollen Betrag für die Reparatur in Rechnung.

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