Bekannte Automobilhersteller lassen sich häufig nicht nur ihren Slogan als Wortmarke schützen. Vielmehr wird zusätzlich auch gleich das Logo als Bildmarke mitgeschützt. Die Hersteller als Marken inhaber haben dann das ausschließliche Recht, über die Verwertung ihrer Marke zu bestimmen. Das heißt, sie können Lizenzen erteilen. Wer keine hat, darf nur in Ausnahmefällen die Marke ver wenden. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen.
Die Markenrechte eines Markeninhabers begründen zunächst einen ausschließlichen Schutz. Das heißt, nur der Markeninhaber kann frei darüber entscheiden ob, wem, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen er Lizenzen für die Benutzung seiner Marke erteilen will. Markengebundenen Kfz-Betrieben werden im Rahmen des Vertriebssystems zugleich auch solche Lizenzen erteilt.
Achtung: Jede Lizenz sollte auf ihren tatsächlichen Umfang hin geprüft und dieser dann auch eingehalten werden. Teilweise wird die Lizenz auf Werbung in Printmedien beschränkt oder die Werbung auf Social-Media-Kanälen wie Facebook, Twitter und Co. aus Imagegründen verboten.
Freie Kfz-Werkstätten und Autohäuser stehen nun vor dem Problem, dass sie einerseits die Fahrzeuge der Hersteller reparieren oder (weiter-)verkaufen und dafür natürlich auch werben wollen. Andererseits aber keine kostenpflichtige Lizenz vom Automobilhersteller haben. Was tun?
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