OLG-Urteil

Keine Arglist bei bloßem Verschweigen eines Reimports

Streitobjekt war ein Porsche-Cabriolet mit Erstzulassung von 1999. Bild: Porsche

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG, Az. 8 U 85/17) hat kürzlich entschieden, dass – entgegen seiner „früheren“ Rechtsprechung – ein Verkäufer nicht mehr von sich aus den Käufer darauf hinweisen muss, dass der erworbene Pkw ein Reimportfahrzeug sei.

Im konkreten Fall kaufte der spätere Kläger von einem privaten Verkäufer ein Porsche-Cabriolet (Erstzulassung 1999). Kurze Zeit danach stellte sich heraus, dass es sich bei dem Sportwagen um ein Reimportfahrzeug handelte. Der Kaufvertrag sah zwar einen Gewährleistungsausschluss (grundsätzlich im privaten Rechtsverkehr möglich) vor, allerdings meinte der Käufer, vom Verkäufer arglistig getäuscht worden zu sein.

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