Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung wieder einmal mit Fragen des Wettbewerbsrechts beschäftigt (Az.: I ZR 99/08): Im konkreten Fall mahnte ein Kfz-Händler seinen Kollegen deswegen ab, weil dieser auf einer digitalen Automobilbörse gebrauchte Pkw, bei denen nachweislich der Vorsteuerabzug möglich war, mit einem Preis ohne Umsatzsteuer ausgezeichnet hatte.
Im weiteren Fließtext der Anzeigen befanden sich allerdings unter der Überschrift ‚Beschreibung‘ die Angaben ‚Preis Export-FCA‘ oder ‚Preis-Händler-Export-FCA‘.
Der abmahnende Händler-Kollege sah in den Preisangaben ohne Umsatzsteuer einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung (PAngV) und damit eine Irreführung der Plattformkunden. Der abgemahnte Kfz-Händler verwies hingegen darauf, dass durch die eindeutige Zusätze ‚Preis Export-FCA‘ oder ‚Preis-Händler-Export-FCA‘ für jeden Interessenten sichtbar sei, dass die Angebote nur für gewerbliche Kunden und den Export bestimmt sind. Ein Verkauf an Privatkunden in Deutschland sei ausgeschlossen gewesen. Die Vorschriften der PAngV richten sich ausschließlich an solche Privatkunden.
Der Bundesgerichtshof teilte letztliche Sichtweise nicht: Die Anzeigen des Kfz-Händlers werden auch dann vom Schutzzweck der PAngV erfasst, selbst wenn gar nicht das Interesse daran bestand, diese an Endkunden zu veräußern. Ein Zweck der PAngV sei auch die Möglichkeit für den Endverbraucher, aus den jeweiligen Preisangaben eine Vorstellung über einen vorhandenen durchschnittlichen Marktpreis zu gewinnen.
Dies wird durch die Differenzierung zwischen gewerblich und privat allerdings erheblich erschwert. Die Anzeigenbörse nimmt diese Unterscheidung auch nicht vor.
Somit wird ein ‚durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher durch die beanstandete Werbung auch irregeführt‘. Diese ‚Fehlvorstellung‘ ist wettbewerbsrechtlich relevant und ‚muss [von einem Mitbewerber] nicht hingenommen werden‘, so die Bundesrichter.
Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 5/2011