Kein Rücktrittsrecht für Käufer bei Biodiesel-Unverträglichkeit des Fahrzeugs
In einem konkreten Fall des LG Duisburg (Az.: 2 O 291/12) erwarb der spätere Kläger von seinem Händler einen Volvo S40 mit Dieselmotorisierung (Baujahr 2004). Einige Zeit nach der Übergabe trat ein Ruckeln im unteren Drehzahlbereich auf. Daraufhin ließ der Händler das AGR-Ventil tauschen, da dieses verkokt war.
Die Maßnahme – wie auch die nachfolgenden Reparaturen am Abgasrückführungssystem – waren ohne Erfolg. Der spätere Kläger trat deshalb vom Kauf zurück. Seiner Ansicht nach sei es nicht möglich, das Problem der Ventilverkokung überhaupt zu beheben, es läge mithin ein Konstruktionsfehler vor. Tatsächlich stellte ein Gutachter fest, dass die Verkokung auf einen höheren Biodieselanteil zurückzuführen sei.
Trotzdem widersprach das Gericht dem Kläger. Interessant ist dabei die Begründung. Tatsache ist, dass nach einiger Zeit die neuen AGR-Ventile stets das gleiche Schicksal teilen, nämlich zu verkoken. Gleichwohl lassen sich weder am Motor noch am Abgasrückführungssystem technische Defekte nachweisen. Dem Händler kann das Problem des höheren Biodieselanteils nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zudem könne der Kläger auch einen Dieselkraftstoff tanken, der keinen Bioanteil aufweise, so die Richter abschließend. Letztlich ist der Kläger mit seinem Rücktritt gescheitert.
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