Kaufprämie für E-Fahrzeuge: Das müssen Werkstätten und Kfz-Händler wissen

100 Prozent elektrisch: Der Ampera-e von Opel (rechts). Links: Der neue 'GLC-350-e-Coupé-4Matic-Plug-in-Hybrid' wird von Mercedes-Benz noch in diesem Jahr auf dem Markt eingeführt. Fotos: Opel/Mercedes-Benz

Seit vergangenem Samstag, 2. Juli 2016, können Anträge für die Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. KRAFTHAND hat zusammengestellt, was Werkstätten und Kfz-Händler dazu wissen sollten.

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe der E-Prämie den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern. Dadurch soll ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen um mindestens 300.000 Fahrzeuge geleistet werden. Durch die Förderung soll eine schnellere Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Markt unterstützt werden.

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine

Nicht antragsberechtigt sind der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen, Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen sowie deren Tochtergesellschaften und alle anderen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft des Automobilherstellers, auf die diese Muttergesellschaft mittelbar oder unmittelbar Einfluss ausüben kann.

Förderung
Gefördert werden Elektroautos, für die ab dem 18. Mai 2016 ein Kauf- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde. Bei Leasingverträgen ist der Leasingnehmer antragsberechtigt. Im Einzelnen sind förderfähig:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge
  • von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In Hybride) oder
  • Brennstoffzellenfahrzeuge

der Klassen M1 und N1 bzw. N2, soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland geführt werden dürfen. Ebenso förderfähig sind Fahrzeuge, gleich welchen Antriebs, die keine oder weniger als 50 g CO2-Emissionen pro km vorweisen. Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden.

Höhe der Förderung
Anträge können ausschließlich elektronisch beim BAFA gestellt werden. Der Umweltbonus wird in Höhe von 4.000 Euro für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 Euro für Plug-In Hybride jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und der Industrie finanziert. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Millionen Euro, längstens jedoch bis 2019.

Die Förderung wird nur dann gewährt, wenn der Automobilhersteller dem Käufer mindestens den gleichen Anteil vom Netto-Listenpreis des Basismodells (BAFA Listenpreis) als Nachlass gewährt. Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf 60.000 Euro netto nicht überschreiten. Für die Antragstellung steht beim BAFA ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung.

Die Förderung erfolgt in einem zweistufigem Verfahren. Spätestens neun Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides muss der Erwerb abgeschlossen und das Fahrzeug erstmals zugelassen sein. Aus technischen Gründen kann der Verwendungsnachweis erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides eingereicht werden.

1. Stufe (Antrag)
Mit dem elektronischen Antrag (Online-Portal) ist der Kauf- oder Leasingvertrag bzw. die verbindliche Bestellung hochzuladen. Nach Prüfung ergeht ein Zuwendungsbescheid

2. Stufe (Verwendungsnachweis)
Im elektronischen Verwendungsnachweisverfahren ist die Rechnung und ein Nachweis für die Zulassung des Fahrzeugs (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) hochzuladen. Nach positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das Konto des Antragstellers.

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