Bei Pkw, die bewusst als preiswerte Fahrzeuge angeboten werden, müssen Ansprüche an einen gewissen Komfort vor dem Preisdiktat zurücktreten. Pfeifgeräusche, die von der Servolenkungspumpe herrühren, hat der Käufer von einem Fahrzeug in einem bestimmten Preissegment zu akzeptieren, so das Landgericht (LG) Kiel in einem aktuellen Urteil (Az.: 12 O 277/11).
Im konkreten Fall erwarb der spätere Kläger von seinem Händler einen Neuwagen von einer bekannten Billigmarke. In der verbindlichen Bestellung wurde neben der Bezeichnung des Fahrzeugtyps und dem Preis der serienmäßigen Ausstattung zusätzlich folgender Hinweis aufgenommen: ‚Fahrzeug aus der EU‘.
Nach einiger Zeit beanstandete der Kläger Heul- und Pfeifgeräusche, die tatsächlich nachgewiesen werden konnten und von der Servopumpe verursacht wurden. Die Richter des LG Kiel teilten zwar mit ihm die Ansicht, dass es sich hier um einen Mangel handelt. Allerdings muss der Kläger die Komfortansprüche in Relation zu dem Preissegment ansiedeln, in dem sich sein Fahrzeug befindet. Ein Pfeifgeräusch bei seinem Wagen sei mithin ein für die Art des Fahrzeugs hinzunehmender Komfort-Verlust.
Im Übrigen spiele es auch keine Rolle, dass es sich bei dem Neuwagen um ein Re-Importfahrzeug gehandelt hatte. Im Hinblick auf einen einheitlichen europäischen Markt sei eine Differenzierung hinsichtlich der Güte und Qualität der angebotenen Fahrzeuge irrelevant.