Informationspflicht einer freien Werkstatt?!
Der Kfz-Profi ist nicht nur verpflichtet, das Fahrzeug des Kunden so zu warten, dass später keine Mängel auftreten. Er muss sich auch permanent über die Wartungsvorschriften der Fahrzeughersteller informieren.
Doch was für einen Markenbetrieb als selbstverständlich gilt, muss noch lange nicht für eine freie Werkstätte beziehungsweise für einen Systemanbieter zutreffen – so könnte man meinen.
In rechtlicher Hinsicht ist das Bild differenzierter: ‚Wenn ein Kfz-Meisterbetrieb bei allen Fahrzeugtypen die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchführt, darf der Kunde darauf vertrauen, dass diese Werkstatt von den aktuellen Herstellerrichtlinien Kenntnis hat, obwohl es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt", so zumindest das Landgericht Mannheim in einem Urteil (Az.: 1 S 174/08).
Das Richterkollegium begründet seine Ansicht mit der Möglichkeit, dass nach Bestimmungen der Gruppenfreistellungsverordnung auch freie Werkstätten durchaus ‚Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen‘ bekommen.
Im Gegensatz dazu scheint – so einige Stimmer der Fachpresse – das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 8 U 128/08) die freien Werkstätten von der Informationspflicht auszunehmen. Im Zentrum dieses Falles stand ein besonderes "Ersatzteil-kit", welches nur über den Hersteller zu beziehen war. Daneben konnten die Werkstätten auch weiterhin die konventionellen Teile auf dem freien Markt erwerben. Für die Oberlandesrichter war ‚jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen‘ eine besondere Informationspflicht nicht gegeben.
Die Aussage der Oberlandesrichter lässt jedoch den Schluss zu, dass es sich hier um eine Ausnahme handelt und nicht als ‚Freischein‘ für die freien Werkstätten verstanden werden darf.
Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 11/2011
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