Soziale Netzwerke oder ‚Social Networking’ liegt im Trend. Deswegen präsentieren sich inzwischen auch viele Unternehmen, darunter auch Kfz-Betriebe, auf Plattformen wie Facebook, Myspace oder Xing. Allerdings vergessen diese dabei oft, dass selbst eine solche Darstellung einem gewerblichen Zweck folgt.
Insofern unterliegt die regelmäßige Nutzung eines Facebook-Accounts den Voraussetzungen des § 5 TMG, der den Mindestinhalt für ein regelkonformes Impressum vorschreibt.
Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg (Az.: Az. 2 HK O 54/11) hervor. Es ist zu befürchten, dass dieses Urteil als Grundlage für eine weitere ‚Abmahnwelle’ dienen könnte, da nicht jedes Unternehmen ein entsprechendes Impressum bei seinem Account angegeben hat. Die letzte Abmahnwelle hatte die Impressumspflicht auf Verkaufsplattformen zum Inhalt (siehe KRAFTHAND 4/2010, S. 48).
Welche Möglichkeiten Kfz-Betriebe auf sozialen Netzwerken haben, siehe KRAFTHAND 20/2011 ‚Interaktiver Kontakt‘.