Die aktuelle Corona-Impfverordnung enthält keine gesetzliche Pflicht zur Impfung. Somit haben auch Werkstattinhaber nicht das Recht, von ihren Mitarbeitern zu verlangen, sich impfen zu lassen. Doch gibt es Ausnahmen – wenn auch nicht das Kfz-Handwerk betreffend. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott aus Hamburg erklärt Einzelheiten.
Im Allgemeinen gilt: Die durch das Bundesgesundheitsministerium erlassene „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV 2“ sieht keine Impfpflicht vor. „Die Anordnung einer solchen gesetzlichen Impfpflicht für ‚jedermann‘ wäre rechtlich aber grundsätzlich möglich“, erläutert Prof. Dr. Michael Fuhlrott und verweist auf das Infektionsschutzgesetz (IFSG). Dieses erlaubt etwa in § 20 Abs. 6 S. 1 IFSG die Anordnung einer Impfpflicht, wonach „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“. Nach dem aktuellen Stand der politischen Diskussion ist die Einführung einer solchen allgemeinen Impfpflicht gegen Corona derzeit aber nicht beabsichtigt.
Keine Impfanweisungen vom Arbeitgeber
„Auch Arbeitgeber werden ihre Mitarbeiter daher ohne Bestehen einer gesetzlichen Impfpflicht nicht zu einer Impfung verpflichten können“, betont der Hamburger Fachanwalt. Zwar sei es einem Arbeitgeber durch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) erlaubt, Vorgaben für Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu machen. Dies gelte aber nur, soweit dem keine gesetzlichen Vorgaben entgegenstünden.
„Sich impfen zu lassen oder nicht ist kein dienstliches Verhalten. Und in ihrem außerdienstlichen Verhalten sind Arbeitnehmer grundsätzlich frei.“
Der Arbeitgeber habe zwar auch gegenüber seinen Mitarbeitern eine Schutz- und Fürsorgepflicht, die sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergebe. „Danach kann ein Unternehmen in besonderen Situationen wie der vorliegenden etwa Fiebermessungen vor Betreten des Betriebsgeländes anordnen oder seine Mitarbeiter bei Urlaubsrückkehr nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet befragen“, erklärt Fuhlrott. „Das Direktionsrecht stellt aber keine Rechtfertigung zur Anordnung von Impfungen dar. Impfen oder nicht ist kein dienstliches Verhalten und der Arbeitnehmer in seinem außerdienstlichen Verhalten grundsätzlich frei“, so der Arbeitsrechtler.
Dies gelte gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kontakt zu besonders anfälligen Personengruppen haben, wie etwa Pflegepersonal in Altenpflegeheimen oder Intensivstationen. Auch hier wäre eine Anweisung zum Impfen nicht erlaubt. „Der Arbeitgeber kann hier allerdings die regelmäßige Testung seiner Beschäftigten verlangen und die Arbeitnehmer müssen einer solchen Anordnung Folge leisten“, ergänzt Fuhlrott. Im Einzelfall drohe impfunwilligen Arbeitnehmern in derartigen Einrichtungen allerdings eine personenbedingte ordentliche Kündigung: Ist eine Beschäftigung damit aufgrund Wegfalls der persönlichen Eignung nicht mehr möglich, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine sogenannte personenbedingte Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist in Betracht. Der Arbeitgeber müsse zuvor aber prüfen, ob die Person nicht mit einer anderen Tätigkeit betraut werden könne, bei der das Bestehen eines Impfschutzes nicht zwingend sei.