Abschleppdienste können von einem Fahrzeughalter nicht direkt verklagt werden, wenn es bei einer durch einen Automobilclub vermittelten Pannenhilfe zu Schäden kommt. Denn: Es besteht kein Vertrag zwischen Abschleppdienst und Fahrzeughalter.
Hintergrund ist, dass sich Mitglieder eines Automobilclubs in der Regel zuerst an die Organisation wenden, die dann alles Weitere in die Wege leitet und einen Abschleppdienst ordert. Im Allgemeinen kann ein Rechtschutzanspruch nach Angaben des D.A.S. Leistungsservice einerseits aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten bestehen, andererseits aber auch – wie bei jedem Unfall – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, weil der andere einen Schaden verursacht hat.
Aktuelles Urteil
In einem konkreten Fall, über den das Amtsgericht Oranienburg entschieden hat, war ein Autofahrer mit seinem Pkw liegengeblieben. Er suchte Hilfe bei seinem Automobilclub, der seinen Vertragspartner, ein örtliches Abschleppunternehmen, schickte, um das Auto in die nächste Werkstatt zu befördern. Als der Abschleppwagen wendete, kollidierte das Pannenfahrzeug mit einem Baum. Dabei entstand ein Schaden am Dach.
Der Automobilclub kam für den Schaden auf und leistete Ersatz. Das genügte dem Eigentümer jedoch nicht. Denn: In der Werkstatt angekommen, habe das Auto weitere Beschädigungen an den Seiten gehabt, die aus Sicht des Halters während des Transports entstanden sein müssten. Auch dafür forderte er Schadenersatz und verklagte den Abschleppunternehmer.
Ohne Beweise kein Schadenersatz
Doch das Amtsgericht Oranienburg sah keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch. Vielmehr erläuterte das Gericht, dass zwischen dem Autofahrer und dem Abschleppunternehmen kein Vertrag bestünde. Schließlich sei der Pannendienst nicht vom Autofahrer, sondern vom Automobilclub beauftragt worden.
Der Autofahrer kann sich somit nicht auf eine verletzte Sorgfaltspflicht seitens des Abschleppdiensts berufen. Ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch sei zwar möglich. Allerdings müsse der Autofahrer nachweisen können, dass die Schäden tatsächlich während des Transports passiert seien – und nicht etwa schon vor der Panne. Diesen Nachweis konnte der Autofahrer nicht erbringen.