Das Amtsgericht München hat in einem kürzlich veröffentlichten Fall (Az.: 242 C 5795/17) zugunsten eines Käufers von Alufelgen entschieden. Die Aussage eines Händlers, dass die angebotenen Alufelgen für ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugklasse passen“, beinhaltet auch die Zusicherung, dass die Felgen an das Fahrzeug montiert werden können, ohne die allgemeine Betriebserlaubnis zu verlieren.
Im konkreten Fall erwarb der Käufer von seinem Händler online vier Alufelgen AMG 20 Zoll. Im Angebot auf der Verkaufsplattform hieß es entsprechend: Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]“ und Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“.
Die Felgen ließen sich auf das Fahrzeug montieren, allerdings stellte sich heraus, dass sie nicht ohne eine weitere zulassungsrechtliche Prüfung gefahren werden dürfen. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, die Angelegenheit zu bereinigen, trat der Käufer vom Vertrag zurück.
Im anschließenden Gerichtsverfahren meinte der Händler, dass das Verwendungsrisiko beim Käufer liege; zudem nach Rücksprache mit einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler jederzeit in Erfahrung zu bringen wäre, ob der Felgensatz ohne weitere Auflagen gefahren werden könnte.
Das Amtsgericht folgte den Argumenten des Verkäufers nicht. Passend“ heißt nicht nur, dass es technisch möglich sei, die Felgen zu montieren, vielmehr komme der Aussage eine rechtliche Komponente hinzu; nämlich, dass diese ohne weitere Zulassungsverfahren montiert werden könnten.
Damit war der Rücktritt gerechtfertigt. Der Händler musste die Felgen wieder zurücknehmen.