Seit Einführung des Handy-Verbots am Steuer wurden bereits zahlreiche Urteile gesprochen. Inzwischen haben verschiedene Gerichte nicht nur das Telefonieren, sondern auch die Nutzung verschiedener anderer Dienste wie SMS et cetera unter das ‚Nutzungsverbot‘ gestellt.
Teilweise gehen diese Auslegungen des § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung zu weit, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil (Az.: 1 Ss 187/08) beweist:
Das Polizei bestrafte einen Pkw-Fahrer bei einer Fahrzeugkontrolle, weil er ‚in Kenntnis der Verbotswidrigkeit – das in die Handyvorrichtung des Fahrzeugs eingelegte Mobiltelefon [benutzte], indem er das mittels einer Spange am rechten Ohr befestigte und über eine Bluetooth-Verbindung (Funkvernetzung über kurze Distanz) mit dem Mobiltelefon verbundene Headset mit der rechten Hand hielt‘.
Die Stuttgarter Richter nahmen die Strafe nunmehr zurück, denn der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ist nicht erfüllt. Ein Headset ist ein Teil einer Komponentenlösung. Die Benutzung eines derartigen ‚Earsets‘ ist nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzustellen, denn dieses muss ’nicht mit der Hand gehalten werden‘, wie es der Tatbestand des § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung verlangt. Der Umstand, „dass im vorliegenden Fall das ‚Earset‘ zur Verbesserung der Hörqualität vom Betroffenen mit der rechten Hand ans Ohr gedrückt wurde, ändert an der grundsätzlich andersartigen Funktionsweise nichts.“ Zweck der Verbotsnorm ist lediglich, die Aufnahme solcher technischer Geräte zu verhindern, die der Fahrer ’nicht ohne weiteres schnell loslassen‘ kann.
Ein Earset/Headset soll gerade eigenständig am Ohr/Kopf getragen werden.