Garantie & Gewährleistung

Haftungsrisiken für die Werkstatt beim Thekenverkauf

Das verkaufte Kfz-Ersatzteil stellt sich im Nachhinein als mangelhaft heraus – wer haftet nun dafür? Serhii - stock.adobe.com

Wann Kfz-Betriebe beim Verkauf von mangelhaften Ersatz- und Zubehörteilen Aufwendungen vom Lieferanten erstatten lassen können und wie es rechtlich mit Individualvereinbarungen und Lieferanten-AGB aussieht.

In Autohäusern spielt er eine größere Rolle als in Kfz-Werkstätten: der Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör, ohne diese zugleich einzubauen. Bei solchen „Thekenverkäufen“ ist rechtlich von einem reinen Kaufvertrag auszugehen, bei dem im Fall von Mängeln am Produkt andere rechtliche Regelungen gelten als bei Werkverträgen (siehe dazu Krafthand 6/2025 oder auf khme.de/reklamationen).

Das heißt: Stellt sich heraus, dass das verkaufte Teil mangelhaft war, muss der Kfz-Betrieb, der es verkauft hat, nach den kaufrechtlichen Regelungen zur Mangelhaftung dafür einstehen. Konkret: Lässt der Kunde die gekaufte Sache beispielsweise von einer anderen Werkstatt einbauen, hat der Verkäuferbetrieb den Ersatz für das mangelhafte Teil oder die Kosten für die Reparatur des mangelhaften Teils gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu tragen – inklusive der erforderlichen Transport- und Wegekosten. Zudem muss er auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache sowie die (Wieder-)Einbaukosten des mangelfreien Teils übernehmen.

Erstattung durch den Lieferanten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verkäuferbetrieb allerdings Rückgriff beim Lieferanten nehmen (gemäß § 445a BGB). Damit lässt sich der Aufwand erstatten, den er gegenüber seinem Kunden aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ersatzteils hatte.

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