Urteil des Amtsgerichts Heinsberg

Haftpflichtversicherungen haben Desinfektionskosten zu zahlen

Das Gericht Heinsberg hat erstmalig die Erstattungspflicht für coronabedingte Desinfektionskosten gerichtlich bestätigt. Bild: Adobe Stock/Fotolia

Das Amtsgericht Heinsberg hat entschieden, dass die Haftpflichtversicherungen in Zeiten der Coronakrise die Kosten für die Desinfektion und Reinigung von Reparaturfahrzeugen zu erstatten haben.

Der Fall: Der klagende Versicherungsnehmer (VN) erlitt Mitte Juni 2020 einen Autounfall, für den die beklagte Haftpflichtversicherung (HV) unstreitig und vollumfänglich einzustehen hat. Die Werkstatt reparierte das verunfallte Fahrzeug und stellte dem VN eine Rechnung in Höhe von brutto 3.262 Euro. Die HV kürzte 60,87 Euro für die Desinfektion und Reinigung des Kfz. Der VN zog vor Gericht.

Das Amtsgericht Heinsberg (Az. 18 C 161/20) hat entschieden: Die Haftpflichtversicherung ist in der aktuellen Coronakrise dazu verpflichtet, auch die Kosten für eine coronabedingte Reinigung und Desinfektion des zu reparierenden Fahrzeugs in angemessener Höhe zu erstatten.

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