Nach einem Unfallschaden darf der Geschädigte nicht besser gestellt werden als vor dem Unfall. In aller Regel wird ein repariertes Fahrzeug nicht als werthaltiger empfunden als ein Fahrzeug im unreparierten Originalzustand.
Obwohl durch die modernen Reparaturmethoden insbesondere bei älteren Fahrzeugen objektiv durchaus von einer Wertverbesserung ausgegangen werden könnte, bestätigt der Markt eben dies nicht.
Da also ein faktischer Mehrwert durch einen erhöhten Wiederverkaufswert nicht eintritt und selbst wenn dies der Fall wäre, der Geschädigte diesen nicht unmittelbar, sondern erst im theoretischen Verkaufsfalle realisieren würde, wird eine Wertverbesserung grundsätzlich nicht auszugleichen sein.
Anders verhält es sich beim Austausch von Verschleißteilen, deren Verschleiß schon so erheblich fortgeschritten ist, dass der Geschädigte mit ihrer Erneuerung im Rahmen der Schadenwiederherstellung eine kurzfristig anstehende eigene Neuanschaffung der entsprechenden Teile erspart.
Aus diesem Grund muss der Geschädigte für diese Wertverbesserung einen Abzug ‚Neu für Alt’ akzeptieren. Auf welche Teile und in welcher Höhe dieser Abzug erfolgt, stellt der Sachverständige fest.