Wartungsfehler bei markenfremden Fahrzeugen

Haften freie Werkstätten beim Ausfall der Neuwagengarantie?

Streitpunkt Motorenöl: Ein Motorschaden an einem VW konnte nicht dem Umstand zugeordnet werden, dass die markenfremde Kfz-Werkstatt vom Autohersteller nicht freigegebenes Motorenöl eingefüllt hatte. Bild: Zink

Da auch freie und markenfremde Werkstätten die Herstellervorgaben erfüllen können, muss eine Pkw-Reparatur oder -Wartung nicht zwingend in einer Markenwerkstatt erfolgen, um die Herstellergarantie zu erhalten. Aktuell musste ein Landgericht jetzt entscheiden, ob eine markenfremde Werkstatt beim Ausfall der Neuwagengarantie haftet, wenn der Ausfall auf einen Wartungsfehler zurückzuführen ist.

Kommt es zu Fehlern bei der Wartung oder der Reparatur eines Fahrzeugs durch die Kfz-Werkstatt, ist grundsätzlich zwischen der Gewährleistung und der (Hersteller-)Garantie zu unterscheiden. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht räumt dem Kfz-Betrieb grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung ein. Das heißt, Kunden können einen Fehler nicht sofort von einer anderen Werkstatt auf Kosten des Kfz-Betriebs beheben lassen. Vielmehr muss der Kunde dem ursprünglich beauftragten Kfz-Betrieb zunächst unter Fristsetzung die Möglichkeit geben, den Fehler selbst nachzubessern. Dieses gesetzliche Gewährleistungsrecht ist zwingend und kann grundsätzlich nicht komplett ausgeschlossen werden.

Die Garantie hingegen ist ein freiwilliges Versprechen des Garantiegebers (z. B. des Herstellers oder des Kfz-Betriebs), etwa im Hinblick auf die Haltbarkeit oder die Funktionen des Fahrzeugs.

Achtung: Die Garantie ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung, sondern tritt neben diese.

Der Kunde muss für einen Schadenersatzanspruch beweisen können, dass die Pflichtverletzung der Kfz-Werkstatt tatsächlich zum berechtigten Ausschluss der Garantie geführt hat.

Da die Garantie freiwillig ist, kann der Garantiegeber, im Regelfall also der Hersteller, Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen aus der Garantie bestimmen. Im Automobilbereich legen OEMs meist Wartungsintervalle fest und machen Vorgaben dahingehend, wie, wo und mit welchen Geräten/Materialien die Wartung oder Reparatur zu erfolgen hat.

Achtung: Die Bedingung, dass eine Wartung ausschließlich in Marken- oder Vertragswerkstätten zu erfolgen hat, ist nicht immer zulässig. So können auch freie Werkstätten berechtigt sein, eine Wartung im Sinn der Garantie durchzuführen, wenn und soweit sie beispielsweise die entsprechenden Geräte und Fähigkeiten aufweisen. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Wird nun die Wartung von einer freien beziehungsweise markenfremden Werkstatt durchgeführt und es kommt in deren Rahmen zu einem Fehler, ist zu klären, wer für diesen Fehler haftet. Die konkrete Frage lautet: Muss der Kfz-Betrieb Schadenersatz an den Kunden zahlen, wenn der Hersteller die Garantieleistung ablehnt, weil die Wartung durch den Kfz-Betrieb als markenfremde Werkstatt fehlerhaft durchgeführt wurde? Hierüber musste das Landgericht Marburg entscheiden.

Was ist passiert?

Der Kunde brachte seinen neuen VW in eine Opel-Vertragswerkstatt, um sie mit der ersten Wartung seines Fahrzeugs zu beauftragen. Der Kfz-Betrieb verwendete im Rahmen dieser Wartung ein Motorenöl des Typs 5 W-30 DEXOS 2, welches nicht vom Hersteller freigegeben war. Der VW-Fahrer brachte sein Auto auch für zwei weitere Wartungen in die Opel-Werkstatt, bei denen diese nun das Öl Edge Titan 5W30LL verwendete, welches vom Hersteller zugelassen war.

Etwa 160.000 Kilometer nach der ersten Wartung kam es bei dem knapp über ein Jahr alten Volkswagen zu einem Motorschaden. Dieser Schaden sollte nun über die Neuwagengarantie abgewickelt werden. Der zuständige VW-Vertragshändler lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Nach seiner Ansicht sei ein Garantieanspruch ausgeschlossen, da die Herstellervorgaben hinsichtlich des zu verwendenden Öls missachtet wurden.

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