Nach einem Urteil des OLG Nürnberg (Az.: 8 U 42/10) hat ein Reifenhändler vor dem Verkauf gebrauchter Reifen anhand der aufgebrachten DOT-Nummer und weiterer Umstände zu prüfen, ob die Reifen noch verkehrssicher sind. Ist ein Unfall auf einen nicht verkehrssicheren Reifen zurückzuführen, könnte im Zweifel der Händler zum Ersatz der Schäden herangezogen werden.
Im konkreten Fall hatte sich an einem gebrauchten Reifen, den der Geschädigte bei einem Händler erworben hatte, während der Fahrt die Lauffläche gelöst. Dieser Umstand führte zu einem Unfall mit einem erheblichen Personen- und Sachschaden.
Ein Reifenhändler ist zwar nicht verpflichtet, jeden Reifen auf Alter und damit auf Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen, „wenn keine handgreiflichen äußeren Anhaltspunkte auf einen möglichen Mangel hindeuten“. Allerdings sind „aus technischer Sicht Pkw-Reifen mit einem Alter von zehn Jahren und mehr als gefährlich“ anzusehen, so die Richter weiter. Und sie ergänzen: ‚Die Montage überalterter Reifen birgt für das Vermögen und die Gesundheit von Käufern ein erhebliches Risiko.‘ Letztlich soll ein Käufer darauf vertrauen können, dass er bei einem Fachhändler kein ‚gefährliches Produkt‘ erwirbt.