Das Saarländische Oberlandesgericht hat sich in einem kürzlich entschiedenen Fall mit Fragen der Kfz-Finanzierung auseinandergesetzt (Az.: 4 U 77/11 – 22, 4 U 77/11). Im Mittelpunkt stand eine Vereinbarung, nach der sich der Kfz-Händler verpflichtet hatte, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der sogenannten ‚Ballonrate’ (Schlussrate) auf Verlangen des Käufers das Fahrzeug zurückzukaufen.
Im konkreten Fall hatte der Käufer bereits durch eine Sondertilgung die Ballonrate, die am Ende der Laufzeit fällig gewesen wäre, vorweggenommen. Dennoch bestand er bei Vertragsende darauf, dass der Verkäufer das Fahrzeug zurücknehmen solle. Der Händler verweigerte allerdings den Rückkauf des Wagens.
Zu Recht, so die Richter: ‚Der Kläger hatte das Darlehen bereits im Jahr 2008 vollständig beglichen, weshalb die Rückkaufverpflichtung im Zeitpunkt der fiktiven Erfüllung der Darlehensschuld nicht mehr entstehen konnte.‘