Reparaturkostenübernahme

Hände weg von der bisherigen Abtretung

Um Reparaturen eines Unfallschadens auf Kosten der Verursacherversicherung abzurechnen, sollten Werkstätten laut ZDK unbedingt auf die neuen Formulare zurückgreifen (bestellbar auf www.krafthand-shop.de). Sie wurden jetzt als Zahlungsanweisung konzipiert, weil sich die bisherigen RKÜB-Regeln nach den aktuellen BGH-Urteilen negativ für den Kfz-Betrieb auswirken können. Bild: loraks – stock.adobe.com

Aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) im Januar 2024 können herkömmliche Reparaturkosten-Übernahmebestätigungen (RKÜB) zum Bumerang für Kfz-Betriebe werden. Worum es geht und was jetzt die bessere Lösung ist.

Kfz-Betriebe kennen den Konflikt nur zu gut, wenn nach einer Unfallreparatur die in Rechnung gestellten Kosten vom Unfallverursacher/dessen Versicherung nicht oder nicht voll bezahlt werden. Werkstattinhaber stehen nach solchen „Rechnungskürzungen“ vor der Frage, ob sie auf die Differenz verzichten oder von ihrem Kunden einfordern – was die Gefahr birgt, ihn zu verlieren. Allerdings kann hier das sogenannte Werkstattrisiko ins Spiel kommen, das der Bundesgerichtshof am 16. Januar 2024 in mehreren Entscheidungen präzisiert hat. Konkret geht es in fünf parallelen Urteilen um die Haftung des Verursachers eines Unfalls.

Dazu muss man wissen: Bis dato nimmt das Werkstattrisiko den Unfallverursacher in die Pflicht, auch dann die Kosten für die Unfallreparatur zu tragen, wenn die Rechnung überhöht ist – etwa, weil (vermeintlich) ungerechtfertigte Ersatzteil- und Reparaturposten enthalten sind. An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts, vielmehr wurde er bestätigt und sogar erweitert um den Anspruch auf Zahlung von nicht vorgenommenen Reparaturen (siehe Punkt 6 unten).


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