Arbeiten an Hochvoltanlagen können lebensgefährlich sein – die Haftung des Betriebsinhabers bei Arbeitsunfällen ebenso existenzgefährdend. Die gesetzliche Unfallversicherung soll zumindest dieses Risiko abfedern. Die Grenzen der Haftungsübernahme sind in der groben Fahrlässigkeit und im Vorsatz zu sehen.
Die ersten Elektrofahrzeuge rollten bereits im Jahre 1881 auf den Straßen – allerdings zunächst in Frankreich. Unter dem Druck der Arbeiterbewegung führte Deutschland im Jahr 1884 die gesetzliche Unfallversicherung ein, die in ihrer Grundstruktur bis heute Bestand hat. In letzter Zeit ‚treffen’ beide Errungenschaften des 19. Jahrhunderts wieder aufeinander.
Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung ist es seit jeher, den Unternehmer, somit auch die Inhaber von Kfz-Werkstätten, bei Arbeitsunfällen zumindest finanziell zu entlasten. § 104 des Sozialgesetzbuches VII beschränkt deswegen die Haftung des Kfz-Betriebs auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Verbrennt sich beispielsweise ein Kfz-Mechatroniker trotz Schutzkleidung und Absicherung durch einen irritierenden Funkenflug die Haut, so haftet der Betriebsinhaber nicht für die Folgekosten (Pflege, Rehabilitation et cetera). Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn dieser Kfz-Mechatroniker nie ohne Schutz an Fahrzeugen schweißt oder mit dem Winkelschleifer ‚zu Werke geht’ und der Inhaber davon weiß, ohne ihn jedoch zu ermahnen oder im Vorfeld entsprechend einzuweisen und dies zu dokumentieren.
Regressmöglichkeit
Gerade mit einem solchen Beispiel als Argument, das auf eine grobe Fahrlässigkeit oder eventuell Vorsatz hinweist, können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – also die Berufsgenossenschaften – Ansprüche ablehnen bzw. den Werkstattinhaber in Regress nehmen – sofern auch ihm vorgeworfen werden kann, dass er elementare Sicherungspflichten zum Schutz seiner Arbeitnehmer missachtet hat.
In diesem Punkt setzen die Berufsgenossenschaften an. Sie erlassen entsprechende Unfallverhütungsvorschriften (UVV), an denen sich sowohl der Betriebsinhaber als auch seine Mitarbeiter zu orientieren haben. Orientierung heißt nicht nur beachten, sondern bedeutet, dass für bestimmte Tätigkeiten ein Sachkundenachweis erforderlich ist. Diese Zusatzqualifizierung des Mitarbeiters, welche bei besonders gefahrbehafteten Arbeiten verlangt wird, beeinflusst zugleich bei einem Arbeitsunfall das Wertungsergebnis.
Lebensgefährliche Arbeiten
Laut Rechtsprechung stellt nicht jeder Verstoß gegen die UVV eine schwere Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht, also eine grobe Fahrlässigkeit, dar. Allerdings beziehen sich die Gerichte gerne auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, welche in die Wertung einfließen.
Handelt es sich aber um elementare UVV, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen, kommt der BGH in der Regel sofort zu einer groben Fahrlässigkeit (BGH, NJW 2001, 2092) – unabhängig von den jeweiligen Umständen. Der Betriebsinhaber hat – um dieser unmittelbaren Folge zu entgehen – in jedem Fall sicherzustellen, dass nur qualifiziertes Personal lebensgefährliche Arbeitsprozesse vornimmt beziehungsweise diese Arbeiten beaufsichtigt. Kann er nicht nachweisen, dass er beispielsweise für Reparaturen an Elektrofahrzeugen die Fachaufsicht einer ‚verantwortlichen Elektrofachkraft’ übertragen hat, riskiert er bei einem möglichen Prozess (vor dem Sozialgericht) gegen die Berufsgenossenschaft, dass ihn das Sozialgericht zu einem Regress verurteilt.
Die aktuellen UVV für das Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen beinhaltet die BGI/GVU-I 8686, welche vom Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) im Juni 2010 erstmals herausgegeben und kürzlich überarbeitet wurde.