Altersvorsorge und Betriebsnachfolge

GmbH – taugliches Geschäftsmodell?

Bild: andyller – stock.adobe.com

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat Krafthand im ersten Teil in Ausgabe 15/2022 näher vorgestellt. Dabei ging es unter anderem um Voraussetzungen, Wesensmerkmale sowie Vor- und Nachteile dieser Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen. Im zweiten und letzten Teil wird nun, hierauf aufbauend, der Frage nachgegangen: Ist die GmbH eine taugliche Rechtsform für die Altersvorsorge und Betriebsnachfolge für Kfz-Betriebe?

Bevor diese Frage beantwortet wird, soll hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung zur GmbH aus dem ersten Beitragsteil dazu dienen, besser einordnen zu können, ob diese Rechtsform sich als Altersvorsorge und für eine Betriebsnachfolge eignet.

Die Gründung einer GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form und muss, zusammen mit der Geschäftsführerbestellung und einer Gesellschafterliste, für die Anmeldung zum Handelsregister beim zuständigen Registergericht (= Amtsgericht) vom Notar eingereicht werden. Erst mit Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, unabhängig von dem Bestand der Gesellschafter. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist in der Regel nicht möglich.

Wer bislang als Einzelunternehmen mit seinem Kfz-Betrieb aktiv war, muss sich früher oder später mit der Thematik der Altersvorsorge beschäftigen.

GmbH als Altersvorsorge

Wer bislang als Einzelunternehmen mit seinem Kfz-Betrieb aktiv war, muss sich früher oder später mit der Thematik der Altersvorsorge beschäftigen. Hier kann die Fortführung des Kfz-Betriebs in Form einer GmbH ein gangbarer Weg sein. Warum?

Die GmbH ist als juristische Person mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet und besteht unabhängig von den einzelnen Gesellschaftern. Außerdem können außenstehende Dritte im Rahmen der Drittorganschaft die Geschäftsführung übernehmen.

Nur mit der richtigen Bewertung des Betriebs kann der (zukünftige) Gesellschaftsanteil in der GmbH wertmäßig bestimmt und
die entsprechende Gesellschafterbeteiligung zugesprochen werden.


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