Neu- und Gebrauchtwagenhandel

Das neue Gewährleistungsrecht

Moderne Fahrzeuge sind mit zahlreichen digitalen Elementen ausgestattet. Das bislang noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren sieht diesbezüglich vor, dass Kfz-Betriebe dafür vertraglich vorgesehene sowie erforderliche Updates bereitstellen. Bild: Promotor/T. Volz

Zum 1. Januar und 28. Mai 2022 wird das Verbraucherrecht in wesentlichen Punkten geändert. Auswirkungen für die Kfz-Branche ergebensich insbesondere für den Neu- und Gebrauchtwagenhandel. Denn neben Änderungen zur Mängelhaftung wurden Beweislastumkehrsowie Vorgaben zur Aktualisierung digitaler Fahrzeugbestandteile neu bestimmt. Spätestens dann müssen Kfz-Betriebe ihre Verträge anpassen und ihre Werbung überprüfen.

Der Deutsche Bundestag hat noch vor Ende der Legislaturperiode eine Vielzahl gesetzlicher Neuregelungen beschlossen. Beispielsweise die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Regelung des Verkaufs von Waren mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufvertrags („Warenkaufrichtlinie“). Was aber hat die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in nationales Recht mit der hiesigen Kfz-Branche zu tun? Sehr viel. Denn damit wird unter anderem der Mangel- beziehungsweise der Sachmangelbegriff neu definiert. Zudem werden die Beweislastregelungen sowie die Bestimmungen zur Verjährung verschärft und es werden formelle Anforderungen zum Teil sogar erheblich verschärft.

Anders als bislang,reicht es für die Mangelfreiheit künftig nichtmehr aus, dass die Ware„nur“ der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Änderungen der gesetzlichen Neuregelungen

Folgende Punkte (nicht abschließend) sind mit der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie verbunden:

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