In einer aktuellen Entscheidung kommt das Amtsgericht Pankow-Weißensee (Az.: 2 C 230/13) zu dem Schluss, dass bei einem Fahrzeug, welches bereits 162.000 km abgeleistet hat, ein Defekt am Zweimassenschwungrad durch den altersbedingten Verschleiß verursacht wurde. Für einen Mangel, der zur Gewährleistung führen würde, bleibt kein Raum
Im konkreten Fall erwarb der spätere Kläger im März 2013 bei seinem Händler einen Gebrauchtwagen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug bereits 162.000 km zurückgelegt. Einen Monat später ließ sich der Rückwärtsgang nicht mehr einlegen. Der Defekt war schnell gefunden, das Zweimassenschwungrad ‚schlug’ durch.
Der Verkäufer verweigerte allerdings die kostenlose Reparatur, denn der Fehler war dem Verschleiß des Zweimassenschwungrads geschuldet, nicht einem Mangel. Zu Recht, so die Richter. Die Klage wurde deswegen abgelehnt.