Der richtige Umgang mit Mängeln: Gewährleistung und Garantie
In der Praxis kommt es immer wieder zu Missverständnissen bei Ansprüchen rund um etwaige Mängel. Ansprüche aus der Gewährleistung und der Garantie werden oftmals verwechselt und durcheinandergebracht. Nachfolgend erfolgt eine Begriffsklärung.
Die Garantieansprüche
Die Garantie ist gesetzlich in § 443 BGB geregelt. Die Garantie ist dadurch gekennzeichnet, dass:
- sie ausdrücklich erklärt werden muss
- sie neben (!) den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen besteht
- sie denjenigen bindet, der sie erklärt (Hersteller, Verkäufer, Lieferant und/oder sonstiger Dritter)
- kein Haftungsausschluss möglich ist, soweit die Garantie gültig ist (§ 444 BGB)
- Schadensersatz unter Umständen auch ohne Verschulden verlangt werden kann
- bei einer Haltbarkeitsgarantie die Vermutung besteht, dass ein Mangel innerhalb der Garantiezeit auch unmittelbar den Garantieanspruch auslöst.
Die Ansprüche auf Garantie verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis vom Mangel und vom Schädiger hat, beziehungswiese auch grob fahrlässig diese Kenntnis nicht erlangt hat.
Die Gewährleistungsansprüche
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer bereits mit Abschluss des Vertrages und unabhängig davon zu, ob der Kauf gewerblich oder privat erfolgt ist. Das heißt, dass, anders als bei der Garantie, auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung derartige Ansprüche bestehen.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bestehen neben (!) einem etwaigen Garantieanspruch und können durch diesen auch nicht beschränkt werden.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche begründen zunächst einen Nacherfüllungsanspruch. Das heißt, dass das mangelhafte Fahrzeug zunächst entweder nachgebessert oder nachgeliefert werden muss. Hierfür muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist setzen.
Nur wenn diese Frist erfolglos verstreicht, bestehen die weiteren Gewährleistungsansprüche wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Letztere können beispielsweise Ansprüche auf Ersatz wegen eingeschränkter Nutzungsmöglichkeiten oder wegen Produktionsausfällen sein (sogenannte ‚Mangelfolgeschäden’).
Die Verjährung ist gesetzlich für die jeweiligen Vertragstypen besonders geregelt. Im Kaufrecht beträgt die Verjährung für Mängelansprüche grundsätzlich zwei Jahre.
Die Produkthaftung
Die sogenannte Produkthaftung gilt nach dem Produkthaftungsgesetz bei privatem Kauf oder gemäß § 823 BGB auch bei gewerblichem Kauf. Die Produkthaftung richtet sich vorrangig direkt gegen den Hersteller des (fehlerhaften) Produktes. Sie greift beispielsweise bei Schäden an Leib und Leben oder an Eigentum aufgrund eines fehlerhaften Produktes. Nachbesserung oder Nachlieferung et cetera sind bei der Produkthaftung nicht möglich.
Tipp
Man muss bei der Verwendung der Begriffe Garantie und Gewährleistung genau aufpassen. So kann zum Beispiel die Erklärung ‚ein Jahr Garantie‘ grundsätzlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eigentlich die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr (wirksam) beschränkt werden sollte, auch wenn dies damit gemeint war.