Das Kaufrecht räumt dem Kunden im Rahmen der Gewährleistung die Möglichkeit ein, die Art der Mängelbeseitigung grundsätzlich frei zu wählen. § 439 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterscheidet diesbezüglich zwischen der ‚Beseitigung des Mangels‘ und der ‚Lieferung einer mangelfreien Sache‘.
In der Regel wird sich der Kunde auf die ‚Beseitigung des Mangels‘ beziehungsweise einer vom Verkäufer vorgeschlagenen Nachbesserung einlassen, denn selbst im Haftungsfall soll der Verkäufer nicht komplett um den Erfolg seines Geschäfts gebracht werden. Anhand einer sogenannten Kosten-Nutzen-Relation kann der Verkäufer Wünsche des Kunden dann ablehnen, sofern diese nach § 439 Absatz 3 BGB mit ‚unverhältnismäßigen Kosten‘ verbunden wären. Die Grenzen sind gleichwohl fließend, wie ein Urteil des Landgerichts Hagen beweist (Az.: 2 O 50/10).
Im entschiedenen Fall erwarb der spätere Kläger von seinem Händler einen Neuwagen, der allerdings kurze Zeit nach der Auslieferung durch einen unangenehm hohen Ölverbrauch auffiel. Der Tausch des Zylinderkopfs verschaffte keine Abhilfe. Insofern bestand der Kunde darauf, dass der Verkäufer den italienischen Kompaktwagen durch ein neues Fahrzeug ersetzt. Dieses Ansinnen ging dem Händler zu weit – er berief sich unter anderem darauf, dass die Kosten des Ersatzes weit über den anerkannten 10 Prozent des Fahrzeugwerts liegen und somit ‚unverhältnismäßig‘ wären.
Zu Unrecht, so die Richter am Hagener Landgericht: Selbst wenn der Kunde zunächst den vom Händler vorgeschlagenen Weg der Mängelbeseitigung wählt, so kann er durchaus auf eine andere Alternative zurückgreifen, sofern die erste Variante nicht zum gewünschten Ziel geführt hat.
Zudem konnte weder der Verkäufer noch der Hersteller die Höhe der Kosten nachweisen, welche eine nachträgliche Auslieferung eines neuen Fahrzeugs verursacht hätte. Zudem stellt ein ‚permanent‘ zu hoher Ölverbrauch einen wesentlichen Mangel dar, der nicht hinnehmbar ist. Selbst die von der Verkäuferseite noch angeführte Variante, den kompletten Motorblock zu wechseln, täusche nicht darüber hinweg, dass der Kunde gleichwohl dann noch einen ‚merkantilen Minderwert‘ zu tragen hätte. Insofern war es für den Kunden nicht abwegig, sich für einen Neuwagen als Ersatz zu entscheiden.