Penetrante Gerüche im Fahrzeug können zu anomalen Geruchsbelästigungen führen, die dann einen Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag darstellen, wie der Fall des OLG Saarbrücken beweist (Az.: 1 U 475/11 – 141, 1 U 475/11).
Im konkreten Fall erwarb der spätere Kläger bei seinem Händler einen Vorführwagen der gehobenen Preisklasse, der zum Zeitpunkt des Kaufs erst eine Laufleistung von 778 km aufwies. In der Folgezeit reklamierte er Geruchsbelästigungen im Fahrzeug, die selbst durch mehrere Maßnahmen nicht behoben werden konnten. Deswegen erklärte er letztlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In diesem Fall zu Recht, so die Richter. Es werden in der Regel bei einem Autokauf keine ‚duftspezifischen’ Vereinbarungen getroffen. Folglich muss ein Käufer zwar je nach „Art, Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeugs“ gewisse Geruchsbelastungen hinnehmen, daneben auch „Ausdünstungen der Fahrzeuginneneinrichtung“ – die besonders im Neuzustand des Fahrzeugs und zu „Beginn des Fahrbetriebs festzustellen sind“ (etwa beim Anschalten der Klimaanlage). Diese sollten aber mit der Zeit ‚verfliegen’. Im vorliegenden Fall führten zudem einige vom Händler initiierte Maßnahmen zur Geruchsbeseitigung nicht zum gewünschten Erfolg.
Des Weiteren könne ein Kunde von einem „ ‚jungen’ Gebrauchtwagen (Vorführwagen) des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist“ erwarten, dass keine ‚anomalen Gerüche wahrnehmbar‘ sind, so die Richter.