Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Pressemitteilung zu einer Entscheidung veröffentlicht, in der sich die Bundesrichter mit der Haftung eines Kunden auseinandersetzten, der seinem Händler im Zuge eines Neuwagengeschäfts seinen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gab (Az.: VIII ZR 117/12).
Tatsächlich wies dieses Fahrzeug einen Unfallschaden auf, der nicht fachgerecht repariert worden war. In dem besagten Folgegeschäft wurde die Limousine in Zahlung gegeben. Im Ankaufsschein des Händlers war unter der vorgedruckten Rubrik ‚Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten‘ das Wort ‚keine‘ eingekreist und unterstrichen. Der Händler veräußerte den Pkw mit dem Vermerk ‚laut Vorbesitzer (als) unfallfrei‘ weiter. Bald nach der Fahrzeugübergabe fiel dem neuen Besitzer der mangelhaft ausgebesserte Schaden am Fahrzeug auf. Der Käufer gab daraufhin das Fahrzeug zurück. Die aus diesem Vorgang entstandenen Kosten berechnete der Händler an den ursprünglichen Pkw-Halter weiter. Doch der Altbesitzer weigerte sich, die Kosten zu begleichen.
Zu Unrecht, so der BGH. Ein möglicher stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden käme nicht in Betracht, da im Ankaufsschein eindeutig die bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich seine Unfallfreiheit, vereinbart wurde. Eine derartige Vereinbarung kann durch einen ansonsten wirksamen Gewährleistungsausschluss nicht relativiert werden, ansonsten würde diese ihre zugedachte Verbindlichkeit verlieren.