Für Fahrzeuge der neueren Generation existieren seit einiger Zeit umfangreiche Datenbanken, welche Reparaturhistorie inklusive Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzarbeiten eines jeden Pkws nachzeichnen. Auf diese Daten greifen die Kfz-Profis in der Regel dann zu, wenn umfangreichere Wartungs- sowie Instandsetzungsarbeiten anstehen.
Fraglich ist bislang, ob der Zugriff auf solche Daten auch im Gebrauchtwagenhandel verpflichtend sein soll. Das OLG Naumburg hat sich hierzu in einem aktuellen Urteil geäußert (Az.: 1 U 44/13).
Der spätere Kläger erwarb im Dezember 2008 einen Gebrauchtwagen mit einer Kilometerleistung von circa 7.700 km. Der Händler hatte im Kaufvertrag Folgendes aufgenommen: „Dem Verkäufer sind Mängel und Unfallschäden nicht bekannt.“ Daneben gab er an, dass ihm „auch auf andere Weise Mängel und Unfallschäden nicht bekannt“ seien.
Nach einem Unfall im Jahr 2011 stellte der Sachverständige fest, dass der Pkw zudem – zumindest für einen Sachverständigen erkennbare – Vorschäden aufwies. Darauf hin trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer gab zu bedenken, dass er keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte. Das Gericht forderte anschließend die Reparaturhistorie beim Hersteller an und stellte fest, dass selbst die vom Sachverständigen festgestellten Unfallinstandsetzungsarbeiten (also die genannten Vorschäden) darin festgehalten wurden.
Da inzwischen die reguläre Gewährleistungsfrist verstrichen war (Kauf im Jahr 2008), konnte der Rücktritt nur auf ein „arglistiges Verhalten“ des Verkäufers gestützt werden. Ein solches lag nach Ansicht der OLG-Richter vor. Der Händler hätte ohne Weiteres auf die Unfallhistorie des Fahrzeugs zurückgreifen können. Bevor er Erklärungen zum Zustand des Fahrzeugs macht, sei er dazu sogar verpflichtet. Wer also ‚ins Blaue hinein’ Zusicherungen zur Beschaffenheit eines gehandelten Fahrzeugs macht, handelt nach Auffassung der OLG-Richter arglistig.
Insoweit konnte der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten, allerdings kürzten die Richter den zu erstattenden Kaufpreis um die „gezogenen Nutzungen“ während der drei Jahre. Dabei sah das Gericht eine Kürzung von 0,12 Euro pro Kilometer Laufleistung im besagten Zeitraum vor.