Im Neuwagengeschäft ist es teilweise (je nach Marke im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) üblich: Der Käufer hat das Recht, Nachbesserungen innerhalb des Vertriebsnetzes ausführen zu lassen. Das heißt, es ist möglich, Mängel von einer Markenwerkstatt beheben zu lassen, bei der das Fahrzeug nicht erworben wurde. Die Kosten hierfür hat der Verkäufer des Pkws zu tragen. Im Gebrauchtwagenhandel existieren grundsätzlich keine derartigen Regeln. Dass aber auch Ausnahmen möglich sind, beweist ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 12 O 196/12):
Im konkreten Sachverhalt kaufte der spätere Kläger einen gebrauchten Mini Cooper S Countryman, den er durch die BMW-Bank finanzieren ließ. Allerdings traten alsbald Startprobleme auf. Das stets herbeizitierte Servicemobil des Herstellers verbrachte das Fahrzeug laufend in verschiedene Werkstätten – ohne nachweisbaren Erfolg. Der Kläger trat deshalb vom Kauf zurück. Im anschließenden Prozess behauptete der Verkäufer (ein BMW-Händler), dass der Rücktritt unter anderem auch deswegen unzulässig war, weil der Kläger mit den Problemen noch nie ihn selbst aufgesucht hatte. Schließlich stünde ihm, dem Verkäufer, ein Recht auf Nachbesserung zu.
Interessanterweise ist das Gericht diesem Einwand nicht gefolgt. Der Verkäufer hätte zwar grundsätzlich Recht, allerdings liegt hier kein Fall des unzulässigen ‚Fremdgehens‘ vor. Denn die Vertragswerkstätten hätte nicht der Kläger von sich aus aufgesucht, sondern das vertriebsnetzeigene Servicemobil. Deswegen seien die Fehlversuche im Rahmen einer sogenannten Mobilitätsgarantie bei den Partnerwerkstätten auch dem Verkäufer zuzurechnen.
Interessanterweise hat das Gericht noch folgende – unkommentierte – Aussage getroffen: „Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen bei besonderer (technischer) Komplexität der Sache, schwer zu behebenden Mängeln oder ungewöhnlich widrigen Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversuchen in Betracht […] Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich und von der Beklagten (der BMW-Händler, Anm. d. Redaktion) auch nicht dargetan worden. Vielmehr kann von einem Autohersteller, der wie die Beklagte ein Netz von Vertragswerkstätten unterhält und seinen Kunden ‚Freude am Fahren’ verspricht, erwartet werden, dass er die Ursachen eines Fehlers […] spätestens im zweiten Anlauf erkennt und beseitigt.“