Verschweigt ein Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens den Einbau eines leistungssteigernden Chips, so stellt dies nicht nur einen Sachmangel dar, darüber hinaus muss er sich den Vorwurf der „arglistigen Täuschung“ gefallen lassen, so das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-28 U 186/10, 28 U 186/10).
Im entschiedenen Fall hatte eine Kundin bei ihrem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen erworben, der bei circa 27.000 km mit einem leistungssteigernden Chip ausgestattet wurde. Allerdings konnte die neue Eigentümerin lediglich noch zusätzlich 60.000 km mit ihrem neu erworbenen Fahrzeug zurücklegen, bis ein kapitaler Motorschaden auftrat, dessen genaue Ursache nicht aufgeklärt werden konnte. Trotzdem trat sie sofort vom Kaufvertrag zurück.
Zu Recht, so die Richter, denn „die längere Verwendung des Fahrzeugs mit einem zum Zweck der Leistungssteigerung durchgeführten Tuning – hier über eine Laufstrecke von ca. 60.000 km“ könne zu einem „erhöhten Verschleiß des Motors und weiterer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile, wie z.B. des Getriebes und des Antriebsstrangs“ führen. Diese – der Gesamtleistung des Fahrzeugs abträgliche – Maßnahme, welche der Händler seiner Käuferin nicht als besondere Beschaffenheit offenbart hat, ist bereits als Mangel zu qualifizieren, ohne dass es auf einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Tuning selbst und dem Motorschaden ankäme.
Im Übrigen war die Kundin nicht verpflichtet, sich auf eine Nachbesserung einzulassen, da der Verkäufer den Umbau am Fahrzeug beim Kauf zudem verschwiegen hatte. Deswegen konnte sie das Geschäft sofort rückabwickeln lassen.