Das Landgericht Bochum (Az.: 9 S 166/12) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rücknahme eines Angebots („Beendigung der Auktion“) auf einer Internet-Plattform für rechtens erklärt. Im konkreten Fall hatte ein Anbieter zunächst einen gebrauchten „Mercedes Benz, A 140“ für zehn Tage zur Internetauktion angeboten, und zwar unter einem Startpreis von einem Euro. In der Artikelbeschreibung wurde zudem auf kleinere Mängel wie ‚Kratzer‘ explizit hingewiesen.
Der spätere Kläger bot mit und war als Höchstbietender aufgeführt, kurz bevor der Anbieter vorzeitig die Auktion beendete und sämtliche Gebote löschte. Das Fahrzeug wurde einige Zeit später auf einem anderen Internet-Portal angeboten und verkauft. Der Kläger verlangte aufgrund dieses Vorgangs zumindest den Ersatz der entstandenen Kosten.
Zu Unrecht, so die Bochumer Richter. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betroffenen Internet-Plattform stehen sämtliche Angebote unter dem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme. Ein derartiger Vorbehalt ist berechtigt, da bereits § 145 BGB diese Möglichkeit einräumt.
Die Möglichkeit der vorzeitigen Auktionsbeendigung verstößt nach dem Plattformanbieter dann nicht elementaren Vertragsgrundsätzen, wenn nach Beginn der Auktion am angebotenen Gegenstand ein Mangel in Erscheinung tritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat. Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es nicht an. Im konkreten Fall war die Zentralverriegelung defekt.